Der Grundbuchauszug
Unter dem Begriff Grundbuch versteht man ein sogenanntes öffentliches Register. In diesem öffentlichen Register wird folgendes verzeichnet:
– die Grundstücke
– alle grundstücksgleichen Rechte
– die bestehenden Eigentumsverhältnisse
– alle damit verbundenen Belastungen
Unter dem Begriff Grundbuchauszug bzw. Grundbucheinsicht versteht man hingegen, jene Erlaubnis, in ein Grundbuch und die darin befindlichen Grundakten einsehen zu dürfen.
* Allgemeine Informationen:
Eine sogenannte uneingeschränkte Einsicht in das Grundbuch, also ein Grundbuchauszug, ist wie folgt möglich:
– in allen öffentlichen Registern
-im Handelsregister
– im Vereinsregister
– im Genossenschaftsregister
– im Partnerschaftsregister
– und im Güterrechtsregister
Dies gilt für alle berechtigt Interessierten und ist für jede darin vorhandene Eintrag, Änderung und Löschung möglich.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist der Geundbuchauszug nur für Personen mit einem berechtigten Interesse möglich. Vermögensgrundstücke sind somit nicht für jedermann sichtbar. Auch die Einsicht auf die Schuldenverhältnisse des Einzelnen sind gesetzlich eingeschränkt. Dazu gehören auch die sogenannten Sicherungsgrundschulden, alle
Grundschulden, und wenn vorhanden, jegliche Hypotheken. Diese Einschränkungen sind gesetzlich gerechtfertigt und werden vom Grundbuchamt streng kontrolliert und natürlich eingehalten.
* Begriffserklärung – was versteht man unter Personen mit berechtigten Interesse?
Wie schon erwähnt ist die Einsicht in das Grundbuch, also der Grundbuchauszug, generell jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Ein gutes Beispiel für Personen und Institutionen mit berechtigten Interesse sind etwa alle Gerichte, Banken und Gläubiger. Die gesetzlich geregelte Eingrenzung des Rechtes der Einsichtnahme in ein Grundstück dient im Großen und Ganzen dem persönlichen Schutz des Eingetragenen. Bei dem Begriff berechtigtes Interesse handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff.